Landwirt/Landwirtin

Sowohl der Gesetzgeber als auch die Öffentlichkeit fordern die Einhaltung der guten fachlichen Praxis in der Landwirtschaft ein.

Darum sollten in der Landwirtschaft Tätige ohne Berufsabschluss und Nebenerwerbslandwirte mit außerlandwirtschaftlicher Berufsausbildung und Berufstätigkeit das notwendige Grundlagenwissen für eine ordnungsgemäße Landbewirtschaftung und Tierhaltung erwerben können. Diese Grundkenntnisse sind darüber hinaus Voraussetzung für eine laufende Weiterbildung durch Beratung, Seminare und Fachliteratur.

Die Regionalstelle für berufliche Bildung an der Kreisvolkshochschule Uckermark bietet Lehrgänge an, mit denen

  • die Kenntnisse und Fertigkeiten des Berufes Landwirt/in erworben werden können und 
  • eine fundierte Vorbereitung auf die Abschlussprüfung im Beruf Landwirt/Landwirtin ermöglicht wird.

Diese Fortbildung dauert zwei Jahre und umfasst folgende Bestandteile:

  • Pflanzenproduktion
  • Tierproduktion
  • Wirtschaft und Soziales/Unternehmensführung

Unterrichtsorganisation

Der Lehrgang wird in Form von Abendkursen durchgeführt. Der Unterricht findet innerhalb des Zeitraums Oktober bis März/April statt. Unterrichtszeiten sind wöchentlich an einem Abend und sonnabends.

Zulassung zur Berufsabschlussprüfung

Die Zulassung zur Berufsabschlussprüfung in besonderen Fällen erfolgt gemäß den Bestimmungen von § 45 (2) des Berufsbildungsgesetzes.Danach ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das 1,5-fache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit zählen auch Ausbildungszeiten in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf.

Vom Nachweis der Mindestzeit kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber bzw. die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeiten im Ausland sind dabei zu berücksichtigen.

Ausgang für die Berechnung der erforderlichen Praxiszeit ist stets die in der Ausbildungsverordnung vorgesehene Regelausbildungszeit. Diese beträgt in allen Agrarberufen generell 3 Jahre. 

Die Mindestzeit an hauptberuflicher Praxis in dem angestrebten Beruf für eine Zulassung nach § 45 Abs. 2 BBiG beträgt demnach einheitlich für alle Bewerber 4,5 Jahre.


Diese Ausbildung wird gefördert durch