Integration

Integration in eine neue Gesellschaft ist ein langwieriger Prozess, der mehr Vielfalt, Chancengleichheit und Teilhabe für alle bedeutet. Dafür bedarf es der Anstrengungen aller. Der Erwerb der neuen Sprache und die Kenntnis ihrer Geschichte, Traditionen und Kultur ist für die Teilhabe an der Einwanderungsgesellschaft eine unterlässliche Voraussetzung. Um diesen Prozess zu unterstützten, sind wir vom BAMF zugelassener Träger für Integrationskurse und Berufssprachkurse und Sprachkursträger im Rahmen der Förderrichtlinie Deutsch für Flüchtlinge. Folgende Kurse bieten wir an:

  • allgemeiner Integrationskurs
  • Zweitschriftlernerkurs
  • Alphabetisierungskurs
  • Berufssprachkurse auf den Niveaustufen A1 - C1

Zulassung zum Integrationskurs

Folgende Personengruppen sind zur Teilnahme am Integrationskurs berechtigt:

  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 AufenthG
  • Ausländer mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 23 Abs. 2 oder 4 AufenthG
  • Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestatttung, bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist (Iran, Irak, Syrien, Eritrea, Somalia)
  • Ausländer mit einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG
  • Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG

Bitte beachten:

Vor Einstieg in den Integrationskurs müssen Sie sich persönlich bei uns anmelden. Bitte bringen Sie mit:

  • Ihren Pass/Ausweis/Identitätsnachweis
  • die Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs
  • Ihren Leistungsbescheid vom Sozialamt oder Jobcenter (für den Antrag auf Kostenbefreiung)

Wenn Sie nicht zu dieser Gruppe von Berechtigten gehören, weil Sie z.B eine Duldung haben, kommt für Sie vielleicht die Teilnahme an einem Deutschkurs für Flüchtlinge im Rahmen der Förderrichtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) in Frage.

Kommen Sie, gern auch ohne Berechtigung oder Bewilligung, zu uns. Wir informieren Sie gern zum für Sie passenden Kurs und den Kursmodalitäten.

Vor Kursbeginn erfolgt immer ein Einstufungstest. Dieser dient ausschließlich der Zuordnung zum richtigen Kurs. Bitte melden Sie sich bei uns für den Einstufungstest an!

Informationen und Beratungstermine erhalten Sie unter 03984 2551 oder per E-Mail info@kvhs-uckermark.de

Beratungstermine für Deutschkurse sind:

Prenzlau:

Dienstag 08:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 17:00 Uhr

Donnerstag 08:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

Templin: 

Montag 08:00 - 11:30 Uhr und 13:00 - 15:30 Uhr

 

Informationen zu den Kursen

Alle Kurse enden mit den beiden skalierten Abschlusstests "Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) und "Leben in Deutschland" (LiD). Wenn Sie beide Tests erfolgreich bestanden haben, erhalten Sie ein Zertifikat über den erfolgreichen Besuch des Integrationskurses.

Integrationskurs allgemein:

Der allgemeine Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden und hat zum Ziel, in 600 Unterrichtsstunden (6 Modulen) Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) sowie in 100 Unterrichtsstunden Kenntnisse der Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland zu vermitteln.

Der Erwerb der Deutschkenntnisse geschieht anhand von alltagsbezogenen Inhalten wie Arbeit, Wohnen, Gesundheit oder Ämter und Behörden. Im 100 Unterrichtsstunden umfassenden Orientierungskurs werden die Themenbereiche Politik in der Demokratie, Geschichte und Verantwortung sowie Mensch und Gesellschaft behandelt.

Integrationskurs für Zweitschriftlerner:

Der 1000 Stunden umfassende Zweitschriftlernerkurs richtet sich an Teilnehmer, die bereits in einer nicht-lateinischen Schriftsprache alphabetisiert und mit dem Schriftspracherwerb im Allgemeinen vertraut sind. Nach Einführung in die lateinische Sprache erwerben die Teilnehmer Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie zu einer selbständigen Verwendung der deutschen Sprache auf dem B1-Niveau befähigen. 

Integrationskurs Alphabetisierung:

Der 1000 Unterrichtsstunden umfassende Integrationskurs mit Alphabetisierung richtet sich an Migranten, die das lateinische oder ihr eigenes Alphabet nicht oder nicht ausreichend beherrschen. Sie benötigen zu Beginn des Spracherwerbsprozesses eine besondere (schrift-)sprachliche und methodisch-didaktische Förderung. Im Alphabetisierungskurs wird angestrebt, dem Ziel der funktionalen Alphabetisierung der Teilnehmenden möglichst nah zu kommen und gleichzeitig Deutschkenntnisse auf dem Niveau der elementaren Sprachverwendung zu erwerben.

Berufssprachkurse:

In den Berufssprachkursen erwerben die Teilnehmer Kenntnisse, um sich auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt integrieren zu können. Beachten Sie, dass die Teilnahme nur möglich ist, wenn das Jobcenter oder die Agentur für Arbeit eine entsprechende Bewilligung zur Teilnahme ausstellt.

Einbürgerung

Informationen zur Einbürgerung und zum Einbürgerungstest finden Sie hier.


/ Kursdetails

GT44BB216 Berufsbezogener Deutschkurs B2 mit Brückenelement

Beginn Mo., 03.04.2023, 13:00 - 17:00 Uhr
Kursgebühr 0,00 € (aktuelles Entgelt)
Teilnehmerentgeltstaffelung
Dauer 100 x 5
Kursleitung Rossana Menolascina
Krzysztof Nowaczek

Dieser Kurs richtet sich an Teilnehmer, die bereits einen Nachweis über sprachliche Kompetenzen auf dem Niveau B1 besitzen. Der Kurs umfasst 500 Unterrichtseinheiten und schließt mit der Sprachprüfung "Deutschtest für den Beruf - B2" ab. Im Kurs erweitern Sie Ihre Kenntnisse, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

Lehrmaterial: Fokus Deutsch B1+ Brückenkurs und Fokus Deutsch B2 (Cornelsen-Verlag).
Die Lehrbücher werden am ersten Kurstag ausgegeben.

Dieser Kurs ist nur mit gültigem Berechtigungsschein buchbar. Diesen erteilt die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Für Teilnehmende, die arbeitsuchend gemeldet sind, ist der Kurs kostenfrei. Beschäftigte leisten einen Kostenbeitrag i. H. v. 50 % des Kostenerstattungssatzes.

Die Zugangsvoraussetzungen für einen Berufsbezogenen Sprachkurs sind in der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung - DeuFöV) geregelt. Diese Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt. Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.

Personen nach § 2 DeuFöV können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist,
- um ihre Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern und sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilnahmeberechtigung
a) bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden,
b) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
c) beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören,
2. weil sie begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen,
3. um sie als Auszubildende während einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Durchführung und dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu unterstützen oder
4. um sie bei der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen und sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben.

Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn
1. die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, ist § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes zu beachten. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet.
Dieser Kurs richtet sich an Teilnehmer, die bereits einen Nachweis über sprachliche Kompetenzen auf dem Niveau B1 besitzen. Der Kurs umfasst 500 Unterrichtseinheiten und schließt mit der Sprachprüfung "Deutschtest für den Beruf - B2" ab. Im Kurs erweitern Sie Ihre Kenntnisse, um Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern.

Lehrmaterial: Fokus Deutsch B1+ Brückenkurs und Fokus Deutsch B2 (Cornelsen-Verlag).
Die Lehrbücher werden am ersten Kurstag ausgegeben.

Dieser Kurs ist nur mit gültigem Berechtigungsschein buchbar. Diesen erteilt die Bundesagentur für Arbeit oder das Jobcenter.

Für Teilnehmende, die arbeitsuchend gemeldet sind, ist der Kurs kostenfrei. Beschäftigte leisten einen Kostenbeitrag i. H. v. 50 % des Kostenerstattungssatzes.

Die Zugangsvoraussetzungen für einen Berufsbezogenen Sprachkurs sind in der Verordnung über die berufsbezogene Deutschsprachförderung (Deutschsprachförderverordnung - DeuFöV) geregelt. Diese Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt. Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.

Personen nach § 2 DeuFöV können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist,
- um ihre Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern und sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilnahmeberechtigung
a) bei der Agentur für Arbeit ausbildungssuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 74Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden,
b) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder
c) beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören,
2. weil sie begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen,
3. um sie als Auszubildende während einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Durchführung und dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu unterstützen oder
4. um sie bei der Vorbereitung auf eine Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen und sie einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen haben.

Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn
1. die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

Für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, ist § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes zu beachten. Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet.


Ihre Ansprechpartnerin: Karin Trentau, E-Mail: karin.trentau@kvhs-uckermark.de

Kursort

Templin, VHS B.1.01

Dargersdorfer Straße 16
17268 Templin

Termine

Datum
03.04.2023
Uhrzeit
13:00 - 17:00 Uhr
Ort
Dargersdorfer Straße 16, T VHS B.1.01 (R 20)
Datum
04.04.2023
Uhrzeit
08:30 - 12:30 Uhr
Ort
Dargersdorfer Straße 16, T VHS B.1.01 (R 20)
Datum
05.04.2023
Uhrzeit
13:00 - 17:00 Uhr
Ort
Dargersdorfer Straße 16, T VHS B.1.01 (R 20)
Datum
06.04.2023
Uhrzeit
13:00 - 17:00 Uhr
Ort
Dargersdorfer Straße 16, T VHS B.1.01 (R 20)
Datum
11.04.2023
Uhrzeit
13:00 - 17:00 Uhr
Ort
Dargersdorfer Straße 16, T VHS B.1.01 (R 20)
Datum
12.04.2023
Uhrzeit
13:00 - 17:00 Uhr
Ort
Dargersdorfer Straße 16, T VHS B.1.01 (R 20)
Datum
13.04.2023
Uhrzeit
13:00 - 17:00 Uhr
Ort
Dargersdorfer Straße 16, T VHS B.1.01 (R 20)
Datum
17.04.2023
Uhrzeit
13:00 - 17:00 Uhr
Ort
Dargersdorfer Straße 16, T VHS B.1.01 (R 20)
Datum
18.04.2023
Uhrzeit
13:00 - 17:00 Uhr
Ort
Dargersdorfer Straße 16, T VHS B.1.01 (R 20)
Datum
19.04.2023
Uhrzeit
13:00 - 17:00 Uhr
Ort
Dargersdorfer Straße 16, T VHS B.1.01 (R 20)

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