Bildungsfreistellung Brandenburg

Erwerbstätige können sich im Land Brandenburg im Rahmen der Bildungsfreistellung für die Teilnahme an beruflichen, kulturellen oder politischen Weiterbildungen von der Arbeit freistellen lassen. Innerhalb von 2 Kalenderjahren können 10 Tage für die eigene Weiterbildung genutzt werden, um die eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen zu erweitern. Das Recht darauf ist in Brandenburgischen Weiterbildungsgesetz festgeschrieben.

Die Bildungsfreistellung erfolgt mit Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, d.h. ohne Verlust an Urlaubstagen oder Lohn.

Wer kann die Bildungsfreistellung beantragen?

  •     Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigte mit Arbeitsstätte in Brandenburg nach bestehender Beschäftigungsdauer von mind. 6 Monaten
  •     Auszubildende
  •     in Heimarbeit Beschäftigte und diesen gleichgestellte Personen

Wer kann die Bildungsfreistellung nicht in Anspruch nehmen?

  •     Beamtinnen und Beamte
  •     Richterinnen und Richter
  •     Soldaten auf Zeit
  •     Zivildienstleistende

Welche Weiterbildungsangebote können besucht werden?

Die Bildungsfreistellung kann nur für anerkannte organisierte Weiterbildungen erfolgen.

Informationen zu allen Bildungsfreistellungsangeboten in Brandenburg erhalten sie hier:

Suchportal Bildungsfreistellung Brandenburg

Wie wird der Anspruch auf Bildungsfreistellung geltend gemacht?

Beim Arbeitgeber ist mindestens 6 Wochen vor Weiterbildungsbeginn ein Antrag zu stellen. Hierzu erhalten Sie vom Veranstalter eine Anmeldebestätigung, aus der titel, Zeitraum und Anerkennung hervorgehen. Nach Teilnahme an der Veranstaltung stellt der Weiteribldungsanbieter kostenfrei eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber aus.

Nur in zwingenden Gründen darf der Arbeitgeber den Antrag auf Bildungsfreistellung ablehnen. Derartige Gründe sind z.B. vorrangige Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter oder andere zwingende betriebliche Belange. Die Ablehnung muss dem Beschäftigten spätestens zwei Wochen nach Antragstellung vom Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden. Die Bildungsfreistellung ist dann zu einem anderen Zeitpunkt zu gewähren.

Weitere Informationen zur Bildungsfreistellung erhalten Sie  hier oder direkt beim Ministerium für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg.

 

Sonderrubrik / Bildungsfreistellung
Bildungsfreistellung - auch "Bildungsurlaub" - ist ein Anspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.
Zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre stehen für politische, berufliche oder kulturelle Weiterbildung zur Verfügung.

Die Freistellung macht eine Teilnahme während der Arbeitszeit möglich. Währenddessen wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt. Geregelt ist dies im Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz - BbgWBG) vom 15. Dezember 1993.

Nach der Wahl einer geeigneten Veranstaltung ist Freistellung gegenüber der Beschäftigungsstelle spätestens sechs Wochen vorher schriftlich geltend zu machen. Hierzu erhalten Sie vom Veranstalter eine Anmeldebestätigung, aus der Titel, Zeitraum und Anerkennung der Veranstaltung ersichtlich sind. Nach der Teilnahme an der Veranstaltung wird Ihnen kostenfrei eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt.

Die in dieser Kategorie aufgeführten Veranstaltungen und Kurse sind gemäß §24 BbgWBG als Veranstaltung zur beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 BbgWBG anerkannt.

Bildungsfreistellung


Bildungsfreistellung - auch "Bildungsurlaub" - ist ein Anspruch von Beschäftigten auf bezahlte Freistellung von der Arbeit zur Teilnahme an anerkannten Weiterbildungsveranstaltungen.
Zehn Tage innerhalb zweier Kalenderjahre stehen für politische, berufliche oder kulturelle Weiterbildung zur Verfügung.

Die Freistellung macht eine Teilnahme während der Arbeitszeit möglich. Währenddessen wird das Arbeitsentgelt fortgezahlt. Geregelt ist dies im Gesetz zur Regelung und Förderung der Weiterbildung im Land Brandenburg (Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz - BbgWBG) vom 15. Dezember 1993.

Nach der Wahl einer geeigneten Veranstaltung ist Freistellung gegenüber der Beschäftigungsstelle spätestens sechs Wochen vorher schriftlich geltend zu machen. Hierzu erhalten Sie vom Veranstalter eine Anmeldebestätigung, aus der Titel, Zeitraum und Anerkennung der Veranstaltung ersichtlich sind. Nach der Teilnahme an der Veranstaltung wird Ihnen kostenfrei eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber ausgestellt.

Die in dieser Kategorie aufgeführten Veranstaltungen und Kurse sind gemäß §24 BbgWBG als Veranstaltung zur beruflichen Weiterbildung im Sinne des § 14 Abs. 1 BbgWBG anerkannt.

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Anmeldeinformationen in der Kursbeschreibung (unten)
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