/ Kursdetails

HT44IK81 Integrationskurs 81 - allgemein

Beginn Mo., 12.02.2024, 08:00 - 12:00 Uhr
Kursgebühr 0,00 € (aktuelles Entgelt)
Teilnehmerentgeltstaffelung
Dauer 140 x 5
Kursleitung Izabella Majchrowska

Der allgemeine Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden und hat zum Ziel, in 600 Unterrichtsstunden (6 Modulen) Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) sowie in 100 Unterrichtsstunden Kenntnisse der Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland zu vermitteln. Der Erwerb der Deutschkenntnisse geschieht anhand von alltagsbezogenen Inhalten wie Arbeit, Wohnen, Gesundheit oder Ämter und Behörden. Im 100 Unterrichtsstunden umfassenden Orientierungskurs werden die Themenbereiche Politik in der Demokratie, Geschichte und Verantwortung sowie Mensch und Gesellschaft behandelt. Der allgemeine Integrationskurs schließt mit den beiden skalierten Abschlusstests "Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) und "Leben in Deutschland" (LiD) ab.

Der Integrationskurs wird staatlicherseits aus Mitteln des Bundeshaushalts finanziert. Kursteilnehmer müssen einen eigenen Kostenbeitrag in Höhe von 2,20 €/UE bezahlen. Kursteilnehmer können auf Antrag von der Zahlung des Kostenbeitrages befreit werden, wenn sie Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn ihnen die Zahlung wegen ihres geringen Einkommens besonders schwer fällt.

Vor Einstieg in den Integrationskurs erfolgt ein Einstufungstest in das entsprechende Modul. Bitte melden Sie sich bei uns für den Einstufungstest an und fragen uns auch nach Möglichkeiten der Kostenbefreiung!

Bitte melden und informieren Sie sich direkt bei Karin Trentau, Telefon: 03984 2551 oder karin.trentau@kvhs-uckermark.de

Wer kann an einem Intergrationskurs teilnehmen?

Ausländische Staatsangehörige
Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht für Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (§ 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Die entsprechende Bescheinigung stellt die örtliche Ausländerbehörde aus. Ausländer, die bereits länger in Deutschland leben, können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Plätze zugelassen werden.

Spätaussiedler
Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge haben einen Anspruch auf einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie nach dem 1. Januar 2005 nach Deutschland gekommen sind. Geregelt ist dies in § 9 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Die Teilnahmeberechtigung wird bei Einreise in das Bundesgebiet vom Bundesverwaltungsamt ausgehändigt.

Deutsch Staatsangehörige
Deutsche Staatsangehörige, die nicht ausreichend Deutsch sprechen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu einem Integrationskurs zugelassen werden, § 44 Absatz 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Den entsprechenden Antrag finden Sie als Download am rechten Bildrand.
Besonders integrationsbedürftig ist, wem es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
Die Zulassung erhält der deutsche Staatsbürger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sie berechtigt ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs und er kann sich damit bei einem Integrationskursträger anmelden.

EU-Bürger
Bürger der Europäischen Union haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs . Sie können aber auf Antrag gemäß § 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind.
Der allgemeine Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden und hat zum Ziel, in 600 Unterrichtsstunden (6 Modulen) Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) sowie in 100 Unterrichtsstunden Kenntnisse der Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland zu vermitteln. Der Erwerb der Deutschkenntnisse geschieht anhand von alltagsbezogenen Inhalten wie Arbeit, Wohnen, Gesundheit oder Ämter und Behörden. Im 100 Unterrichtsstunden umfassenden Orientierungskurs werden die Themenbereiche Politik in der Demokratie, Geschichte und Verantwortung sowie Mensch und Gesellschaft behandelt. Der allgemeine Integrationskurs schließt mit den beiden skalierten Abschlusstests "Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) und "Leben in Deutschland" (LiD) ab.

Der Integrationskurs wird staatlicherseits aus Mitteln des Bundeshaushalts finanziert. Kursteilnehmer müssen einen eigenen Kostenbeitrag in Höhe von 2,20 €/UE bezahlen. Kursteilnehmer können auf Antrag von der Zahlung des Kostenbeitrages befreit werden, wenn sie Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn ihnen die Zahlung wegen ihres geringen Einkommens besonders schwer fällt.

Vor Einstieg in den Integrationskurs erfolgt ein Einstufungstest in das entsprechende Modul. Bitte melden Sie sich bei uns für den Einstufungstest an und fragen uns auch nach Möglichkeiten der Kostenbefreiung!

Bitte melden und informieren Sie sich direkt bei Karin Trentau, Telefon: 03984 2551 oder karin.trentau@kvhs-uckermark.de

Wer kann an einem Intergrationskurs teilnehmen?

Ausländische Staatsangehörige
Ein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs besteht für Ausländer, die ihren ersten Aufenthaltstitel ab dem 1. Januar 2005 erhalten haben und sich dauerhaft in Deutschland aufhalten (§ 44 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG). Die entsprechende Bescheinigung stellt die örtliche Ausländerbehörde aus. Ausländer, die bereits länger in Deutschland leben, können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Plätze zugelassen werden.

Spätaussiedler
Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge haben einen Anspruch auf einmalige kostenlose Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn sie nach dem 1. Januar 2005 nach Deutschland gekommen sind. Geregelt ist dies in § 9 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG). Die Teilnahmeberechtigung wird bei Einreise in das Bundesgebiet vom Bundesverwaltungsamt ausgehändigt.

Deutsch Staatsangehörige
Deutsche Staatsangehörige, die nicht ausreichend Deutsch sprechen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zu einem Integrationskurs zugelassen werden, § 44 Absatz 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Den entsprechenden Antrag finden Sie als Download am rechten Bildrand.
Besonders integrationsbedürftig ist, wem es bisher nicht gelungen ist, sich ohne staatliche Hilfe in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren.
Die Zulassung erhält der deutsche Staatsbürger vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Sie berechtigt ihn zur Teilnahme an einem Integrationskurs und er kann sich damit bei einem Integrationskursträger anmelden.

EU-Bürger
Bürger der Europäischen Union haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs . Sie können aber auf Antrag gemäß § 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind.


Ihre Ansprechpartnerin: Karin Trentau, E-Mail: karin.trentau@kvhs-uckermark.de

Zu diesem Kurs sind keine Orte verfügbar.

Termine

Für diesen Kurs sind keine Termine vorhanden.